EU-Einheitspatent vorerst gestoppt

Geschrieben am 27.06.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Das Bundesverfassungsgericht hat Bundespräsident Steinmeier darum gebeten, die Ausfertigung des Gesetzes zum EU-Einheitspatent auszusetzen. Hintergrund ist eine von einer Privatperson erhobene Verfassungsbeschwerde, welche von den Richtern erst noch geprüft werden muss. Da hierfür entsprechend Zeit benötigt wird, soll der Bundespräsident das Gesetz vorerst nicht unterzeichnen.

Für den Schutz einer Erfindung durch das Patentrecht gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann ein Patent in dem Land angemeldet werden, in dem es geschützt werden soll. Soll eine Erfindung also in mehreren Ländern geschützt werden, müssen separate Anmeldungen erfolgen. Das ist zeitaufwendig und verursacht hohe Kosten. Aus diesem Grund gibt es auch die Möglichkeit, ein sogenanntes europäisches Bündelpatent zu beantragen. Dabei wird das Patent automatisch in allen teilnehmenden Ländern geschützt. Bei einer Verletzung muss der Rechteinhaber jedoch im jeweiligen Land klagen und seine Rechte verteidigen. Auch dies kann unter Umständen sehr zeit- und kostenintensiv sein.

Was ist das EU-Einheitspatent?

Um für eine endgültige Vereinheitlichung des Patenschutzes in Europa zu sorgen, soll nun das EU-Einheitspatent geschaffen werden. Vorteil dieses neuen Schutzrechts ist, das man nur noch eine Anmeldung vornehmen und auch nur vor einem einzigen Gericht klagen muss. Gerichtsentscheidungen aus teilnehmenden Ländern sollen für die anderen verbindlich sein. Dafür soll auch ein eigenes europäisches Patentgericht geschaffen werden.

Durch das EU-Einheitspatent sollen auch die Kosten für die Rechteinhaber reduziert werden. Insbesondere müssen nicht mehrfach Anmelde- und Verlängerungsgebühren gezahlt werden. Diese können beim Einheitspatent durch jeweils einmalige, insgesamt deutlich günstigere Zahlungen an das europäische Patentamt beglichen werden.

Die Regelungen zum EU-Einheitspatent bestehen insgesamt aus 2 Verordnungen und einem Übereinkommen. Während die Verordnung über das Einheitspatent (EPV) und die Verordnung über Übersetzungsregelungen zum Einheitspatent (EPVÜ) bereits wirksam sind, muss das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) von mindestens 13 Mitgliedsstaaten noch ratifiziert werden. Zu diesen 13 Mitgliedsstaaten müssen aber Deutschland, Frankreich und Großbritannien gehören. Während Frankreich ein entsprechendes Gesetz bereits 2016 verabschiedet und auch Großbritannien sich trotz Brexit für das Übereinkommen ausgesprochen hat, hat Deutschland ein entsprechendes Gesetz erst im Frühjahr 2017 verabschiedet.

Verfassungsbeschwerde gegen das geplante Gesetz

Gegen das Gesetz wurde nun jedoch Verfassungsbeschwerde erhoben. Genauere Details hierzu sind zwar noch nicht bekannt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde von einer Privatperson erhoben wurde und jedenfalls nicht als unzulässig abgewiesen werden kann. Berücksichtigt man die strengen Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung, können die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht völlig abwegig sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb Bundespräsident Steinmeier gebeten, das Gesetz noch nicht auszufertigen und die Prüfung des Gerichts abzuwarten. Da das Übereinkommen nicht ohne die Ratifizierung Deutschlands wirksam wird, wird sich das EU-Einheitspatent daher noch weiter verzögern.


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