Streit um Bett „Malm“

Geschrieben am 07.08.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
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Der schwedische Möbelhersteller Ikea kann sich im Streit um das Design zum Bett „Malm“ nicht auf ein in Deutschland entstandenes Vorbenutzungsrecht berufen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH Urteil vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16). Nach § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Ein solches Design kann nach § 2 DesignG geschützt werden, wenn es neu ist und eine gewisse Eigenart hat. Neu ist ein Design dann, wenn am Anmeldetag kein identisches, sich nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidendes Design offenkundig bekannt ist. Eine gewisse Eigenart weist ein Design dann auf, wenn es sich vom Gesamteindruck her von einem anderen ähnlichen Design unterscheidet. Ist ein Designrecht eingetragen, so hat der Inhaber des Rechts gem. § 38 DesignG ein ausschließliches Nutzungsrecht.

War ein anderer Designer schneller?

Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Klage der Frankfurter Möbelfirma e15 des Designers Philipp Mainzer. Dieser hatte im Jahr 2002 ein Design für das Bett „Mo“ entwickelt und eintragen lassen. Es gleicht in seiner Geradlinigkeit und puristischen Form dem Bett „Malm“ von Ikea.

e15 klagte deshalb gegen Ikea und forderte gem. § 42 DesignG Schadensersatz. Der Möbelhersteller verteidigte sich hiergegen und gab an, bereits im Jahr 2001 das Bett „Bergen“ in der schwedischen Zentrale entwickelt zu haben. Dieses gleiche dem Modell „Malm“ im Wesentlichen. Zwar ist das Modell nie tatsächlich verkauft worden, jedoch war dies zumindest ursprünglich geplant. Dies belegte Ikea dadurch, dass eine erste Produktionsserie in Polen in Auftrag gegeben worden war. Der Frankfurter Designer hatte sein Design ganz öffentlich am 14.01.2002 auf der internationalen Kölner Möbelmesse präsentiert und hatte das Design daher vor dem Anmeldetag offenkundig genutzt.

OLG sieht Vorbenutzungsrecht

Trotzdem wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage des Designers ab. Es bestätigte zwar, dass e15 das Design zuerst offenkundig genutzt hatte. Die Richter waren jedoch der Meinung, dass Ikea ein Vorbenutzungsrecht aus § 41 DesignG zusteht und deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies folgt nach Ansicht der Richter daraus, dass Ikea vor dem Anmeldetag ein identisches Design entwickelt und gutgläubig ernsthaft vorhatte, dieses zu benutzen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging e15 in Revision.

Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Oberlandesgerichts nun auf und verwiesen die Sache zur Entscheidung an dieses zurück. Das Gericht sah ein Vorbenutzungsrecht als nicht gegeben an, da Ikea das Design „Bergen“ jedenfalls nicht im Inland genutzt oder ernsthafte Anstalten hierzu gemacht hatte. Das Design erfolgte ausschließlich in der schwedischen Zentrale und auch die Aufträge für eine erste Produktionsserie erfolgten in Polen und damit außerhalb Deutschlands. Die Benutzung im Inland ist aber nach dem Wortlaut des § 41 DesignG Voraussetzung für das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts. Dass Ikea plante, das Modell „Bergen“ in Deutschland zu verkaufen, reicht hierzu nicht aus. Ikea kann sich somit nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen und kann dementsprechend auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Höhe des Schadensersatzes unklar

Da das Oberlandesgericht offensichtlich selbst keine anderen Abweisungsgründe sieht, muss es nun nur noch über die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Wie oft Ikea das Bett „Malm“ tatsächlich verkauft hat, ist noch unklar. Da das Modell aber wohl sehr beliebt ist, könnte es millionenfach verkauft worden sein.

Sollte e15 die Forderung von 20,00 EUR pro verkauftes Bett durchsetzen können, müsste Ikea wohl einen hohen Millionenbetrag als Schadensersatz zahlen. Interessant ist, dass der Designer nicht auf Unterlassung geklagt hat. Theoretisch könnte Ikea das Bett also auch nach dem endgültigen Urteil weiterkaufen, was aber weitere Schadensersatzforderungen zur Folge hätte.


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