Kein Anspruch auf Auskunft über Ärzte

Geschrieben am 26.09.2017 von:

Sabine Pernikas

Rechtsanwältin | Fachanwältin für IT-Recht
zum Profil

Kontaktiere mich:

+49 (0) 6232 – 100119 0
E-Mail senden

Einer Patientin steht kein Auskunftsanspruch über die Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte gegen ein Krankenhaus zu, da sie kein berechtigtes Interesse an einer Auskunft nachweisen konnte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und so den Persönlichkeitsrechten der Ärzte den Vorrang gegeben (OLG Hamm Urteil vom 14.07.2017, Az.: 26 U 117/16).

Nachdem die Patientin mehrfach wegen anhaltender Rückenschmerzen zur ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus in Herne war, wurde sie von Februar bis Juli 2012 auch stationär behandelt. Dabei wurde sie auch mehrfach an der Wirbelsäule operiert. Da im Anschluss an die Operationen weitere Beschwerden auftraten und sie sich von anderen Ärzten behandeln ließ, vermutete sie einen Behandlungsfehler der Ärzte. Zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage erhob sie gegen das Krankenhaus in Herne Klage auf Herausgabe ihrer Behandlungsunterlagen und Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer behandelnden Ärzte.

Anspruch auf Herausgabe – kein Anspruch auf Auskunft

Die Patientin war mit ihrer Klage jedoch nur teilweise erfolgreich. So bestätigte das Oberlandesgericht Hamm das Landgericht Bochum und verurteilte das Krankenhaus lediglich zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen bestand hier nach § 630g BGB. Das Krankenhaus musste die Akten daher gegen Kostenerstattung herausgeben.

Ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte bestand nach Ansicht der Richter nicht, da personenbezogene Daten aus Beschäftigungsverhältnissen durch § 32 BDSG besonders geschützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anspruch auf Auskunft in dieser Hinsicht nur bestehen, wenn ein berechtigtes Interesse an den Daten nachgewiesen werden kann (BGH Urteil vom 20.01.2015, Az.: VI ZR 137/14). Im vorliegenden Fall hatte die Patientin jedoch nur pauschal Auskunft über alle behandelnden Ärzte gefordert, ohne konkret darzulegen, warum diese als Anspruchsgegner oder Zeugen in Frage kommen könnten. Außerdem konnte die Patientin nach Ansicht der Richter alle für sie relevanten Informationen aus den Behandlungsakten entnehmen.

Probleme für die Praxis

Auch wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus datenschutzrechtlicher Sicht nachzuvollziehen ist und auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt, so ergeben sich daraus doch erhebliche Probleme für die Praxis. Ein Arzt kann nur verklagt oder als Zeuge geladen werden, wenn dessen vollständiger Name und im Idealfall auch seine Adresse bekannt sind. Häufig sind den Patienten aber gar nicht alle Namen ihrer behandelnden Ärzte bekannt. Die ladungsfähige Anschrift ist dementsprechend auch nicht verfügbar.

Theoretisch kann man die Namen der Ärzte zwar aus den Behandlungsakten entnehmen. Oft sind diese aber nicht für jeden Behandlungsabschnitt festgehalten oder für den Patienten nicht lesbar (z.B. weil nur ein Kürzel verwendet wird). Wenn nicht festgestellt werden kann, welche Ärzte beim jeweiligen Behandlungsabschnitt mitgewirkt haben, kann sich die Beweisführung schwierig gestalten. Auch wird die Darlegung eines Auskunftsanspruchs nicht ohne weiteres möglich sein.

Zwar kann die Klage in einem Arzthaftungsfall auch gegen das Krankenhaus erhoben werden. Unter Umständen kann es aber vorteilhafter sein, gegen den Arzt persönlich zu klagen. Bei der Ladung von Zeugen stellt sich die Problematik jedoch weiterhin. Bezüglich der Anschrift der Ärzte muss daher differenziert werden. Wenn der Arzt beim Krankenhaus arbeitet, kann er dieses als Zeuge geladen werden. Falls er mittlerweile jedoch den Arbeitgeber gewechselt hat, ist dies nicht möglich und der Arzt kann nicht geladen werden.


Zurück zu den News