Schokolade und Traubenzucker einzigartig

Geschrieben am 17.11.2017 von:

Sabine Pernikas

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Der Bundesgerichtshof hat in insgesamt 4 verschiedenen Verfahren die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Marken konkretisiert und damit der Auslegung des Bundespatengerichts widersprochen (BGH Beschluss vom 08.10.2017, Az.: I ZB 3/17; I ZB 4/17; I ZB 105/16; I ZB 106/16). Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren Klagen gegen die eingetragenen dreidimensionalen Marken von Ritter Sport und Dextro Energy. Die Produkte der beiden Hersteller und die entsprechenden Verpackungen sind quadratisch, was sie durchaus von vergleichbaren Produkten unterscheidet.

Die Verpackung der Schokolade von Ritter Sport kann wegen einer extra hierfür vorgesehenen Naht auf der Rückseite durch Knicken der Tafel geöffnet werden. Der Traubenzucker von Dextro Energy wird in Form von kleinen quaderförmigen und quadratischen Täfelchen mit einer Einkerbungslinie in der Mitte und abgerundete Kanten und Ecken verkauft. Die Täfelchen sind dabei einzeln verpackt und in Paketen zu je 8 übereinander gestapelt.

BPatG gibt Klage statt

Grundsätzlich können dreidimensionale Marken gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG geschützt werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Marken aber ausgeschlossen, wenn die Form durch die Form der Ware selbst bedingt ist. Auch wenn die Form der Marke zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, ist sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Im Fall der Ritter Sport Schokolade berief sich der Kläger darauf, dass die Form der eingetragenen Marke durch die Form der Ware selbst bedingt sei. Im Fall von Dextro Energy machte er geltend, dass die Form der Marke zur Erzielung einer bestimmten technischen Wirkung notwendig sei.

Das Bundespatentgericht hatte dem Kläger in seiner Argumentation zugestimmt und den Klagen stattgegeben. Die Verpackung bei der Schokolade ist nach Ansicht des Gerichts eine übliche „Schlauchverpackung“ und weist keinerlei eigenständige Alleinstellungsmerkmale auf. Sie ist nur deshalb quadratisch, weil auch die Ware quadratisch ist. Da Schokolade üblicherweise in rechteckiger Form verkauft wird und ein Quadrat nur eine Form des Rechtecks ist, fehlt es der Schokolade von Ritter Sport nach Ansicht des Bundespatentgerichts an der notwendigen Schutzfähigkeit. Die Traubenzucker-Täfelchen sollen nach Ansicht des Gerichts zur Erreichung bestimmter Funktionen quadratisch geformt worden sein. Die Quaderform dient dem platzsparenden Transport, die Einkerbung der leichteren Portionierung und die abgerundeten Kanten dem angenehmeren Verzehr. Eine Schutzfähigkeit verneinte das Gericht auch hier.

BGH hebt Entscheidung auf

Der Bundesgerichthof hat die Entscheidungen des Bundespatentgerichts jedoch aufgehoben zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Schokolade legte das Gericht § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG so aus, dass die Form der Marke ausschließlich durch die Form der Ware bedingt sein muss. Wie das Bundespatentgericht jedoch selbst festgestellt hat, wird Schokolade typischerweise nicht in quadratischer, sondern in rechteckiger Form angeboten. Daraus folgt gerade, dass Schokolade in unterschiedlichen Formen hergestellt werden kann, es nicht nur eine Form der Ware gibt und eine quadratische Verpackung damit zumindest nicht ausschließlich auf der Form der Ware selbst beruht.

Bezüglich des Traubenzuckers stimmten die Richter dem Bundespatentgericht zwar in einigen Punkten zu, widersprachen dessen Entscheidung aber aus ähnlichen Gründen wie im Fall der Schokolade. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend auszulegen, dass es an einer Schutzfähigkeit nur dann fehlt, wenn alle wesentlichen Merkmale einer Marke ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung dienen. Das Gericht stimmte der Vorinstanz zwar dahingehend zu, dass die Quaderform und die Einkerbung einer technischen Wirkung dienen. Die abgerundeten Kanten und Ecken sollen nach Ansicht des Gerichts hingegen eine sensorische Wirkung beim Verbrauch erzielen, weshalb gerade nicht alle wesentlichen Merkmale des Traubenzuckers der Erreichung einer technischen Wirkung dienen. Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift daher nicht und die Marke ist schutzfähig. Für andere Fälle wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur wenig Bedeutung haben, da die Schutzfähigkeit von Marken immer anhand des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden muss.


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